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BFH, 05.02.1987 - V B 53/85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Ansatz der ausgewiesenen Umsatzsteuer einer Baurechnung als Vorsteuer in der Umsatzsteuererklärung - Private und betriebliche Nutzung eines Einfamlienhauses
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 27.06.1985 - I B 23/85
Grundsätzliche Bedeutung - Betriebsausgaben - Körperschaftsteuer - Zinsen - …
Auszug aus BFH, 05.02.1987 - V B 53/85
Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605, m. w. N.). - BFH, 27.06.1985 - I B 27/85
Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung - Rechtsschutzinteresse
Auszug aus BFH, 05.02.1987 - V B 53/85
Das Interesse der Allgemeinheit an der Entscheidung einer beschriebenen Rechtsfrage ist nicht schon mit dem Hinweis dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), daß sie noch nicht vom BFH entschieden sei und daß andere gleichgelagerte Fälle beim BFH anhängig seien (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). - BFH, 23.06.1967 - VI B 16/67
Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bei …
Auszug aus BFH, 05.02.1987 - V B 53/85
Wie der BFH z. B. im Beschluß vom 23. Juni 1967 VI B 16/67 (BFHE 89, 117, BStBl III 1967, 531) ausgeführt hat, setzt die Zulassung der Revision voraus, daß mindestens die konkrete Möglichkeit besteht, daß die als grundsätzlich angesehene Frage im Revisionsverfahren geklärt werden kann.
- BFH, 25.01.1994 - I B 139/93
Klärungsbedürftigkeit der Frage des Auslösens einer verjährungshemmenden Wirkung …
Die Klärungsbedürftigkeit ist nicht mit dem Hinweis auf den BFH-Beschluß vom 5. Februar 1987 V B 53/85 (BFH/NV 1987, 421) und die dort zitierte Literatur schlüssig zu begründen, da dieser die andersartige Frage betrifft, "ob die Änderungsvorschrift des § 174 Abs. 4 AO 1977 es auch dann noch gestattet, durch Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgen aus einem Sachverhalt zu ziehen, wenn bei Aufhebung oder Änderung des direkt zu beurteilenden Steuerbescheids die Voraussetzungen zur Änderung des Steuerbescheids, in dem die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden sollten, nicht mehr bestehen." Die dort letztlich entscheidende Frage, ob § 173 Abs. 2 AO 1977 einer späteren Änderung nach § 174 Abs. 4 AO 1977 entgegensteht, ist für den Streitfall ohne Bedeutung.